Quarantäne

1. Quarantäne einzelner Arbeitnehmer

Wird ein Arbeitnehmer durch das Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt, bekommt er für die Dauer von 6 Wochen sein bisheriges Netto- Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber weitergezahlt. Der Arbeitgeber bekommt dieses dann auf Antrag von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) erstattet.

2. Quarantäne für einen Betrieb

Die Arbeitnehmer bekommen auch hier für 6 Wochen das bisherige Netto-Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber fortgezahlt, der Arbeitgeber bekommt dieses auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.

Selbständige können, wenn der Betrieb wegen Quarantäne ruht, eine Entschädigung für Verdienstausfall beantragen. Bemessungsgrundlage ist der Jahresgewinn.

Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne ruht, erhalten neben einer Verdienstausfallentschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben (z.B. Werkstattmiete) in angemessenem Umfang.

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