Kurzarbeit

Als Arbeitgeber können Sie für Ihr Unternehmen Kurzarbeit anordnen, wenn es wegen der Corona- Krise zu Arbeitsausfällen im Unternehmen kommt.

Beispiele:

- Einzelhändler muss wegen behördlicher Anordnung seinen Laden schließen

- Lieferant kann wegen Corona kein Material mehr liefern

- es kommen keine Kunden in den Laden oder es werden massenhaft Aufträge storniert

Es müssen mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein.

Kurzarbeit ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzumelden. Die Anmeldung sollte gemacht werden, sobald die ersten Anzeichen von Arbeitsausfall bemerkt werden, lieber zu früh als zu spät. Die Anmeldung kann bis Ende März auch rückwirkend bis zum 01.03.2020 vorgenommen werden.

Die Anmeldung kann online erfolgen unter

https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

oder althergebracht mittels Formular. Sie können auch uns mit der Anmeldung beauftragen.

Das Kurzarbeitergeld (KuG) beträgt

  • 60% des pauschalierten Netto-Entgeltes für AN ohne Kinder
  • 67% des pauschalierten Netto-Entgeltes für AN mit Kindern

Das KuG ist durch den Arbeitgeber über die Lohnrechnung zu berechnen und an die AN auszuzahlen.

Auf Antrag wird das KuG sowie die gesamten darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitsagentur erstattet.

Weitergehende Informationen finden Sie unter

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

 

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