Schenken und Feiern
1. Geschenke an Geschäftsfreunde
- betrieblich veranlaßt
- max. 35 € (netto) pro Empfänger und Jahr
- bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern: max. 35 € brutto
- in Buchhaltung einzeln und auf gesondertem Konto zu verbuchen
- es müssen Aufzeichnungen geführt werden, welcher Empfänger aus welchem Anlaß welches Geschenk erhalten hat
- Geschenke sind vom Empfänger als Betriebseinnahme zu versteuern
- Besteuerung kann vom Schenker übernommen werden (pauschal 30% auf alle Geschenke eines Jahres zuzügl. 5,5% Soli)
Streuwerbeartikel (z.B. Kalender, Wein, Pralinen, Kuli…) mit Einzelanschaffungskosten bis zu 10 € sind stets abzugsfähig.
2. Geschenke an Arbeitnehmer
- aus Anlaß eines besonderen persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Hochzeit…)
oder - im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier)
- max. 60 € brutto pro Anlaß
- es sind Aufzeichnungen zu führen, welcher Arbeitnehmer aus welchem Anlaß welches Geschenk erhalten hat
Besonderheit: Sachbezüge
z.B. Tankgutscheine, Gestellung von Mahlzeiten, Friseurgutscheine bleiben bis zu einem Wert von 44 € pro Arbeitnehmer und Monat steuer- und sv- frei.
Der Name des Empfängers ist aufzuzeichnen.
3. Bewirtungen von Geschäftsfreunden
- betrieblicher Anlaß
- angemessene Höhe
- Beleg mit Angabe von Ort, Tag, alle teilnehmenden Personen einschließlich der bewirtenden Person, Anlass (nicht ausreichend: „Geschäftsessen“)
- Bei Bewirtung in Gaststätten: Anlaß und Teilnehmer, Rechnung (=Registrierkassenbeleg) mit Auflistung der einzelnen Speisen und Getränke, nicht ausreichend: "Verzehr" oder "Speisen und Getränke"
- abzugsfähig sind 70% der Aufwendungen
4. Betriebsveranstaltungen
- betrieblicher Anlass, übliche Veranstaltung, offen für alle AN des Betriebes
- max. 2 Veranstaltungen pro Jahr
- 110 € (brutto) Freibetrag pro teilnehmenden Arbeitnehmer
- die 110 € beinhalten auch Geschenke anlässlich der Veranstaltung !
- in die 110 €- Grenze sind alle Aufwendungen einzubeziehen, außer steuerfreie Reisekosten
- übersteigen die Aufwendungen den Freibetrag von 110 € pro teilnehmenden Arbeitnehmer, so gilt der übersteigende Betrag als Arbeitslohn. Dieser kann mit 25% pauschaler Lohnsteuer besteuert werden.