Schenken und Feiern

1. Geschenke an Geschäftsfreunde

  • betrieblich veranlaßt
  • max. 35 € (netto) pro Empfänger und Jahr
  • bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern:  max. 35 € brutto 
  • in Buchhaltung einzeln und auf gesondertem Konto zu verbuchen
  • es müssen Aufzeichnungen geführt werden, welcher Empfänger aus welchem Anlaß welches Geschenk erhalten hat
  • Geschenke sind vom Empfänger als Betriebseinnahme zu versteuern
  • Besteuerung kann vom Schenker übernommen werden (pauschal 30% auf alle Geschenke eines Jahres zuzügl.  5,5% Soli)

Streuwerbeartikel (z.B. Kalender, Wein, Pralinen, Kuli…) mit Einzelanschaffungskosten bis zu 10 € sind stets abzugsfähig.

2. Geschenke an Arbeitnehmer

  • aus Anlaß eines besonderen persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Hochzeit…)
    oder
  • im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier)
  • max. 60 € brutto pro Anlaß 
  • es sind Aufzeichnungen zu führen, welcher Arbeitnehmer aus welchem Anlaß welches Geschenk erhalten hat
    Besonderheit: Sachbezüge
    z.B. Tankgutscheine, Gestellung von Mahlzeiten, Friseurgutscheine bleiben bis zu einem Wert von 44 € pro Arbeitnehmer und Monat steuer- und sv- frei.
    Der Name des Empfängers ist aufzuzeichnen.

3. Bewirtungen von Geschäftsfreunden

  • betrieblicher Anlaß
  • angemessene Höhe
  • Beleg mit Angabe von Ort, Tag, alle teilnehmenden Personen einschließlich der bewirtenden Person, Anlass (nicht ausreichend: „Geschäftsessen“)
  • Bei Bewirtung in Gaststätten: Anlaß und Teilnehmer, Rechnung (=Registrierkassenbeleg) mit Auflistung der einzelnen Speisen und Getränke, nicht ausreichend: "Verzehr" oder "Speisen und Getränke"
  • abzugsfähig sind 70% der Aufwendungen

4. Betriebsveranstaltungen

  • betrieblicher Anlass, übliche Veranstaltung, offen für alle AN des Betriebes 
  • max. 2 Veranstaltungen pro Jahr
  • 110 € (brutto) Freibetrag pro teilnehmenden Arbeitnehmer 
  • die 110 € beinhalten  auch Geschenke anlässlich der Veranstaltung !
  • in die 110 €- Grenze sind alle Aufwendungen einzubeziehen, außer steuerfreie Reisekosten
  • übersteigen die Aufwendungen den Freibetrag von 110 € pro teilnehmenden Arbeitnehmer, so gilt der übersteigende Betrag als Arbeitslohn. Dieser kann mit 25% pauschaler Lohnsteuer besteuert werden.

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