Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD)

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 14.November 2014 auf 37 Seiten "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" formuliert. Bei Verstößen kann die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß verworfen werden, es kann dann zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kommen.

Nur zwei Beispiele aus dieser "Horrorliste":

Kassenaufzeichnungen im Format Microsoft Excel sind aufgrund der fehlenden Möglichkeit, Änderungen nachzuvollziehen, nicht zulässig. Gerade bei Bargeschäften ist auf eine tägliche und im Nachgang nicht unerkennbar zu ändernde Erfassung der Geschäftsvorfälle zu achten. Derartige Kassenaufzeichnungen können somit als nicht ordnungsgemäß verworfen werden.

Bare und unbare Geschäftsvorfälle müssen bis spätestens Ende des Folgemonats endgültig verbucht sein. Damit liegt z.B. bei quartalsweiser Verbuchung eine formell nicht ordnungsgemäße Buchführung vor. Auch bei vierteljährlicher Abgabe der USt-Voranmeldung muß demnach monatlich gebucht werden.

Den vollständigen Text des BMF-Schreibens finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de, Suchbegriff GoBD

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